AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte
und Industriemaschinen der Firma Johannes Becker Arbeitsbühnen
I. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen gegenüber Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1. Diese Bedingungen gelten bei allen Bestellungen, Vertragsabschlussangeboten, Vertragsabschlussannahmen und Lieferungen, jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die AGB’s unseres jeweiligen Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach deren Eingang bei uns nicht widersprochen haben. Im Falle von Kollisionen zwischen unseren Bedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres jeweiligen Vertragspartners enthaltene zusätzliche und/oder ergänzende Regelungen, die in unseren AGB’s nicht enthalten sind, werden nicht Inhalt des mit uns zustande gekommenen Vertrages.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dritten dürfen solche Schriftstücke nicht zugänglich gemacht werden.
2. Für den Umfang der Lieferung ist der Inhalt unserer schriftlichen Erklärung maßgebend. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen, Ergänzungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu Verkaufsangeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; befinden sich solche Angaben in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Unterlagen außerhalb der Verkaufsangebote, so sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringfügige Abweichungen innerhalb branchenüblicher Toleranzen sind zulässig; Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind; hieraus können weder Rechte gegen uns hergeleitet werden, noch sind wir verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
III. Preis und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise gelten ab unserem Betriebshof in Hofheim am Taunus. Sie verstehen sich rein netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Wir sind zur Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Kaufgegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Käufers erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert werden soll und zwischen Vertragsabschluss und Übergabe des Kaufgegenstands an unseren Käufer sich der Preis des Herstellers des Kaufgegenstands und damit unser Einkaufspreis ändern. Die Kaufpreiserhöhung gegenüber unserem Käufer darf hierbei die prozentuale Erhöhung unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.
3. Der Kaufpreises ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, sofort, spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes, und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Er ist entweder in bar oder per bankbestätigtem Scheck zu entrichten. Skonti werden nur gewährt, sofern sie zuvor schriftlich vereinbart worden sind.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden von uns nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und stets nur erfüllungshalber angenommen.
5. Der Käufer ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar oder per bankbestätigtem Scheck zu entrichten ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit einzuholen.
6. Haben wir mit dem Käufer Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rate oder eines Teils einer Rate mehr als 7 Kalendertage in Rückstand gerät. Einer zusätzlichen Mahnung unsererseits bedarf es nicht. Die gesamte Restschuld wird ferner sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beim für ihn zuständigen Amtsgericht gestellt wird, sei es von ihm selbst oder von einem Gläubiger des Käufers.
7. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers verpflichtet sich dieser zur Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe.
IV. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme des Kaufgegenstandes
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie ebenfalls nicht bevor der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufgegenstand unseren Betriebshof in Hofheim am Taunus verlassen hat oder dessen Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
4. Bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins durch Mahnung in Verzug gesetzt werden.
5. Bei Arbeitskämpfen, bei Eintritt unvorhersehbarer und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der vereinbarte Liefertermin angemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solches Hindernis während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintritt.
6. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des vereinbarten Nettokaufpreises. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Punkt IX. Ziffer 1.
7. Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebshofs in Hofheim am Taunus oder des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn der Transport des Kaufgegenstandes durch uns erfolgt. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über, wenn sich der Versand des Kaufgegenstandes infolge nicht von uns zu vertretender Umstände verzögert. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
8. Wir sind nicht verpflichtet, die kostengünstigste Versandart zu wählen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder sofern wir nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen in Abänderung der bislang bestehenden Zahlungsabrede nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
VI. Übernahme/Abnahme des Kaufgegenstandes
1. Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach dem ihm von uns mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz oder an dem gesondert vertraglich vereinbarten Übergabeort abzunehmen. Im Falle der nicht fristgerechten Abnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verzögert sich die Annahme bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so können wir von ihm ab dem 10. Tag des Annahmeverzugs Schadensersatz verlangen. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Nettokaufpreises. Der Schadensersatzbetrag ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen, und niedriger anzusetzen, wenn der Käufer nachweist, dass der uns entstandene Schaden unter diesen 10 % liegt. In beiden Fällen ist sodann der nachgewiesene Betrag maßgebend.
3. Der Käufer oder der von ihm hierzu Bevollmächtigte hat, unbeschadet der vorstehend dargestellten Rechte des Käufers, den ihm angelieferten Kaufgegenstand zu übernehmen bzw. abzunehmen, auch wenn dieser unwesentliche Mängel aufweist.
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers
1. Der Käufer hat den Kaufgegenstand – soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang von ihm erwartet werden kann – unverzüglich nach dessen Erhalt zu untersuchen und einen Mangel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Mangelanzeige, so gilt der Kaufgegenstand als von ihm genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
2. Zeigt sich ein Mangel des Kaufgegenstandes erst zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Käufer ihn unverzüglich nach dieser Kenntniserlangung uns gegenüber anzeigen, anderenfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als von ihm genehmigt.
VIII. Sachmangel
1. Beim Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen ist jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder wir nach Produkthaftungsgesetz haften.
2. Beim Verkauf von neuen Kaufgegenständen gilt: a) Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufgegenstandes, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Diese Regelung gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; schließlich gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben.
b) Ansprüche des Käufers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandenen Sachmangels des Kaufgegenstandes sind auf Nacherfüllung beschränkt; es sei denn, dass wir den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer nach seiner Wahl zur Kaufpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.
3. Für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen oder Bedingungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Kaufgegenstandes übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Käufer falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.
4. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn der Käufer oder eine andere Person als wir eine Reparatur, eine Veränderung oder den Einsatz einzelner Teile am Kaufgegenstand vornimmt, es sei denn, wir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt oder es liegt ein Notfall vor, welcher keinen zeitlichen Aufschub erlaubt.
IX. Haftung
1. Für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur
• bei grobem Verschulden,
• bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• bei schuldhafter, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsabschluss voraussehbaren typischen Schadens,
• in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Kaufgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
• bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Kaufgegenstandes, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Käufer gegen nicht am Kaufgegenstand entstandenen Schaden abzusichern,
• bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. 2. Ziffer 1. dieser Bedingungen gilt entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle unseren sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag bestehen. Er erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.
2. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand mit anderen, im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware, besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen als auf uns übertragen gilt und die Sache vom Käufer unentgeltlich und ohne Rückgaberecht seinerseits für uns verwahrt wird. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware, besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.
3. Solange unser Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand besteht, sind ausschließlich wir zum Besitz des Fahrzeugbriefes und/oder Prüfbuches berechtigt.
4. Der Käufer hat die Eigentumsvorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und Feuerschäden auf seine Kosten zu versichern, mit der Maßgabe, dass uns die Rechte aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag zustehen. Der Käufer tritt insoweit schon jetzt seine aus den jeweiligen Versicherungsverträgen heraus resultierenden, gegen den jeweiligen Versicherer bestehenden Rechte, einschließlich aller Nebenrechte, und Forderungen hiermit an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
5. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, bedarf eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung des unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt alle ihm hieraus resultierenden Rechte, einschließlich aller Nebenrechte, und Forderungen hiermit an uns ab und wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Dies gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls der Kaufgegenstand in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden worden ist oder noch wird.
7. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, auf einen vollständig oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstand ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich uns schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten schriftlich von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Der Käufer hat alle notwendigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des in unserem Eigentum stehenden Gegenstands aufzubringen sind, einschließlich Kosten für eine erforderlich werdende Drittwiderspruchsklage.
8. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstands zu verlangen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Käufer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Käufer den Gegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang unseres Herausgabeverlangens an uns heraus, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand selbst zurückzuholen. Der Käufer erklärt hiermit seine Zustimmung hierzu und erkennt an, dass unser Handeln zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes am Kaufgegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch eine verbotene Eigenmacht darstellt.
9. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts am Kaufgegenstand sowie dessen Rücknahme oder Rückholung durch uns gelten nicht als Vertragsrücktritt.
10. Wir sind berechtigt, den von uns vom Käufer zurückverlangten oder von uns zurückgeholten Kaufgegenstand nach Ablauf von 14 Tagen ab entsprechender, gegenüber dem Käufer zu erklärender Ankündigung durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Der Käufer erklärt hiermit seine Zustimmung hierzu. Wir verpflichten uns, den Kaufgegenstand bestmöglichst zu verwerten. Der erzielte Verwertungserlös wird auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet. Anfallende Kosten für die Zurückholung des Kaufgegenstands und anfallende Verwertungskosten hat der Käufer zu tragen. Die Verwertungskosten betragen 15 %. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen, und niedriger anzusetzen, wenn der Käufer nachweist, dass diese Kosten sich auf weniger als 15 % belaufen. In beiden Fällen sind sodann die nachgewiesenen Kosten maßgebend.
11. Dem Käufer obliegt die Verpflichtung, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten fristgemäß und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich – Notfälle ausgenommen – durch uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
12. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers in so weit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstands ist Marburg.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Stand: März 2006